Behörden und Genehmigung von Windrädern
Die ersten informatorischen Fragen im Februar 2016 nach den naturschutzrechtlichen Auflagen wurden auch relativ schnell beantwortet. Es handelte sich um Vorgaben zum Schutz von Rotmilan, Fledermäusen, Kranichen, Waldameisen, Wildkatze und Vorgaben zur Wiederaufforstung oder Ersatzaufforstung.
Allerdings bei Nachfragen zur Kontrolle der Erfüllung dieser Auflagen und Vorgaben stießen wir auf Schwierigkeiten. Wir mussten 160,- € Gebühren bezahlen und die Auskünfte waren teilweise sehr unzureichend. Wir beantragten daher Akteneinsicht in die Unterlagen . Dazu holte die Obere Naturschutzbehörde (ONB) beim RP Gießen allerdings im Wege eines förmlichen Verwaltungsverfahrens zunächst die Zustimmung der Betreiber der Windräder und der beteiligten Gutachter ein, so dass sich das Verfahren längere Zeit hinzog.
Bei der Akteneinsicht, die uns schließlich gewährt wurde, fiel uns dann auf, dass teilweise die Vorgaben aus einem Leitfaden des Hessischen Umweltministeriums für die Genehmigungsverfahren bei Windkraftanlagen nicht beachtet worden waren. Auch ein Gutachten zu den erforderlichen Abschaltzeiten der Windräder zum Schutz von Fledermäusen war widersprüchlich und trotzdem war die ONB der Empfehlung eines Gutachters zu Gunsten des Betreibers gefolgt, die Auflagen vollständig aufzuheben. Dabei ist zu bedenken, dass wie üblich, der Gutachter von dem Windradbetreiber beauftragt und bezahlt wurde. Es gab daher nach der Aufhebung der Abschaltzeiten keinerlei Verpflichtung mehr, die Windräder zu Zeiten abzuschalten, in denen mit Flügen von Fledermäusen zu rechnen war. Auch eine Beteiligung von Naturschutzverbänden an solchen Entscheidungen der ONB ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Diese Fehler wurden nach unseren entsprechenden Hinweisen auch von der ONB bestätigt. Eine Aufhebung der Entscheidung erfolgte jedoch „aus rechtlichen Gründen“ nicht. Diese hätte auch zu einer Schadensersatzforderung des Betreibers führen können.
Im Laufe unserer Korrespondenz mit der ONB mussten wir auch feststellen, dass die Kosten für Auskünfte nach dem HUIG teilweise recht hoch festgesetzt wurden (160 € für die Angaben zur Kontrolle der Auflagen, 172 € für detaillierte Auskünfte zur Kontrolle des Kranichzugs und zum Fledermausmonitoring).
Außerdem werden die gesetzlichen Fristen des HUIG von einem Monat bis ausnahmsweise zwei Monaten zu Erledigung von Anträgen nicht eingehalten, wenn Gutachten eingesehen werden sollen oder überhaupt Akteneinsicht beantragt wird. In unserem Fall wurde nach Antragstellung erst eine Anhörung der Gutachter bzw. der Betreiber der Windräder vorgenommen, so dass bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der ONB zwischen drei und sechs Monaten vergingen. Das ist unseres Erachtens nicht angemessen, wenn wir als anerkannter Naturschutzverband lediglich unsere satzungsmäßigen Aufgaben wahrnehmen.
Immerhin hatte unsere Hartnäckigkeit zur Folge, dass bei unseren letzten Anfragen und einer Akteneinsicht in den Jahren 2018-2019 keine Beanstandungen mehr notwendig waren. Außerdem ist eine Gesetzesänderung des HUIG zu Gunsten der Naturschutzverbände nun vom Vorstand des BUND-Landesverbandes auf unsere Anregung hin aufgegriffen worden, wurde in Gespräche mit der hessischen Landesregierung eingebracht und soll auch politisch umgesetzt werden.